Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen sein.
- Zu Ehrenmitgliedern können Mitglieder ernannt werden, die sich während ihrer Mitgliedschaft hervorragende Verdienste um die Ziele der URSI oder den URSI Landesausschuss erworben haben.
- Bedingungen für die Aufnahme als Mitglied in den URSI-Landesausschuss sind: (a) durch Veröffentlichungen nachgewiesene wissenschaftliche Eigenleistungen, (b) wissenschaftliche Beiträge zu URSI Tagungen (wie z.B. Kleinheubacher Tagung) und (c) Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit in einer Kommission. Es wird vorausgesetzt, dass eine eventuelle Mitgliedschaft in einem anderen URSI Landesausschuß ruht.
- Über Anträge zur Neuaufnahme von Mitgliedern, die die zuständigen Kommissionsvorsitzenden (nach § 5 Ziffer 4) vorlegen, entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für die Aufnahme ist. Im Falle der Ablehnung eines Antrages geht dieser an die Kommission zurück, die ihn mit entsprechender Begründung in der nächsten Mitgliederversammlung erneut zur Abstimmung bringen kann.
- Jedes Mitglied kann aus beruflichen oder persönlichen Gründen in den Kreis der "Beratenden Mitglieder" überwechseln. Hiermit ist eine Befreiung von der aktiven Mitarbeit in einer Kommission verbunden; das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wird nicht berührt. Ein Widerruf dieses Wechsels mit erneuter Beteiligung an der aktiven Kommissionsarbeit ist jederzeit möglich.
- Die Mitgliedschaft endet durch Ableben, Austritt oder Ausschluß.
- Der Austritt ist jederzeit möglich. Der Ausschluß kann auf Antrag eines Kommissionsvorsitzenden mit Zweidrittelmehrheit in geheimer Abstimmung der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ein Mitglied soll nur wegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen werden.
- Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben, solange Finanzierung durch den Bund gewährleistet ist.